Terrorismusbekämpfung als ethische Herausforderung – Probleme einer Antiterrorismusethik (ATE)

Ter­ror­an­schlag auf das World Trade Cen­ter in New York, am 11. Sep­tem­ber 2001. © AP

Anla­ge und Aus­ge­stal­tung des Pro­jekts stan­den unter einer dop­pel­ten Prä­mis­se. Zum einen soll­te es sich nicht erschöp­fen in einer Bestands­auf­nah­me – Ana­ly­se und Eva­lua­ti­on – aktu­el­ler dis­kus­si­ons­wür­di­ger Ver­su­che ethisch begrün­de­ter Bekämp­fung des (trans­na­tio­na­len) Ter­ro­ris­mus. Geht es doch hier zuletzt nicht nur um Ethik, son­dern auch um den Ter­ro­ris­mus (T), nicht nur um Phi­lo­so­phie, Theo­lo­gie oder Recht, son­dern eben­so um inter­dis­zi­pli­när erzeug­tes Sach­wis­sen. Ange­sichts der Tat­sa­che, dass die Zahl seri­ös gehan­del­ter T-Definitionen und -Ver­ständ­nis­se Legi­on ist, dass jede Defi­ni­ti­on von T des­sen ethi­sche Beur­tei­lung zumin­dest prä­ju­di­ziert und dass jede über­zeu­gen­de Form von Anti­ter­ro­ris­mus (AT) not­wen­di­ger­wei­se auf einem über­zeu­gen­den Ver­ständ­nis von T beruht, blei­ben viel­fäl­ti­ge Unter­su­chun­gen unerlässlich.

 

Geht es ein­mal um die inter­dis­zi­pli­när gesi­cher­te, zumin­dest plau­si­bi­li­sier­te Kon­sti­tu­ti­on des Unter­su­chungs­ge­gen­stan­des T, so hat die­se doch ihr Umwil­len in der Begrün­dung des­sen ethisch ange­mes­se­ner Behand­lung. Hier, und das ist die zwei­te Vor­ga­be, ver­weist das Pro­jekt auf einen sozi­al­ethi­schen Refe­renz­rah­men, den die Bischofs­wor­te „Gerech­ter Frie­de“ (2000) und, zumal und hier­auf auf­bau­end, „Ter­ro­ris­mus als ethi­sche Her­aus­for­de­rung. Men­schen­wür­de und Men­schen­rech­te“ (2011) in wich­ti­gen Tei­len abge­steckt haben.

 

Die ATE des letz­ten Doku­ments ist dem (neu­en) Leit­bild des „gerech­ten Frie­dens“ ver­pflich­tet, erkennt in Men­schen­wür­de und Men­schen­recht ihr Wer­te­fun­da­ment und in der For­de­rung nach Gewalt­prä­ven­ti­on ihre frie­dens­ethi­sche Zen­tral­ma­xi­me. Recht sei die zen­tra­le Res­sour­ce der Gewalt­prä­ven­ti­on wie der Gewalt­be­kämp­fung; der aku­te Kampf gegen T müs­se mit justiziell-polizeilichen Mit­teln, dür­fe nur im äußers­ten Not­fall mit mili­tä­ri­schen Mit­teln geführt wer­den; lang­fris­tig hel­fe gegen T nur eine Besei­ti­gung der Hass und Gewalt pro­vo­zie­ren­den Grund­ur­sa­chen bzw. eine Poli­tik grund­sätz­li­cher Kor­rek­tu­ren man­gel­haf­ter poli­ti­scher und sozia­ler Sys­te­me. Von gro­ßer Bedeu­tung sei­en inter­re­li­giö­se Dia­lo­ge, die dem Terror-Ziel reli­giö­ser Ver­fein­dung ent­ge­gen­wir­ken und der gemein­sa­men Absa­ge an reli­gi­ös begrün­de­te T-Gewalt lebens­welt­li­che Über­zeu­gungs­kraft ver­lei­hen sollten.

 

Die ATE des Bischofs­pa­piers darf als ein kon­sis­ten­ter und ethisch wie poli­tisch ver­tei­di­gungs­wür­di­ger Bei­trag gel­ten. Als sol­cher aber kann er weder das ein­zi­ge noch das letz­te Wort sein, da er im Grund­sätz­li­chen wie in Details Fra­gen pro­vo­ziert und auf wei­te­re zu Beginn ange­spro­che­ne Recher­chen ange­wie­sen ist. So soll­ten wir etwa bedenken,

– dass die Ethik des gerech­ten Frie­dens für eine über­zeu­gen­de anti­ter­ro­ris­ti­sche Ord­nungs­po­li­tik steht, noch dazu mit lan­gem Atem und wei­tem kon­zep­tio­nel­len Aus­griff, dass aber dar­um über Gehalt, Reich­wei­te und mög­li­che rela­ti­ve Vor­zü­ge wei­te­rer ethi­scher Bei­trä­ge nichts aus­ge­macht ist;

– dass auf der prin­zi­pi­ell begrü­ßens­wer­ten Prä­ven­ti­ons­agen­da sehr grund­sätz­lich wie je kon­text­spe­zi­fisch anzu­ge­hen­de Pro­ble­me warten;

– dass sowohl die Ver­hält­nis­se reli­giö­ser, zumal isla­mis­ti­scher Über­zeu­gun­gen zu ter­ro­ris­ti­schen Prak­ti­ken wei­te­rer Auf­klä­rung bedür­fen wie unter­kom­ple­xe Annah­men über die wech­sel­sei­ti­ge Gewalt- und Frie­dens­be­reit­schaft unter­schied­li­cher Kulturen;

– dass ein nach­hal­tig glü­cken­der AT nicht nur abhän­gen dürf­te von der prak­tisch durch­ge­setz­ten Kri­tik der Ter­ro­ris­ten, son­dern auch von der (im Bischofs­text mehr­fach ein­ge­for­der­ten!) Selbst­kri­tik der Terrorisierten!

 

Die ange­deu­te­ten Anfor­de­run­gen einer nor­ma­tiv wie poli­tisch über­zeu­gen­den ATE glaubt das Pro­jekt durch eine drei­fa­che inhaltlich-methodologische Akzen­tu­ie­rung beför­dern zu können:

– kon­flikt­theo­re­tisch: „T“ bezeich­net pri­mär ein – gewalt­tä­tig ent­glei­sen­des – Sozi­al­ver­hält­nis und kei­ne Eigen­schaft oder Atti­tü­de von Akteuren;

– historisch-genealogisch: Die­ses Ver­hält­nis muss in sei­nem Gewor­den­sein, hin­sicht­lich sowohl der zum Tra­gen gekom­me­nen Kräf­te und Ent­wick­lun­gen wie der ver­pass­ten Mög­lich­kei­ten, erfasst und gewür­digt werden;

– interkulturell-inklusiv: Lässt sich über­haupt eine ethi­sche Beur­tei­lung ter­ro­ris­ti­schen Han­delns wie anti­ter­ro­ris­ti­schen Gegen­hal­tens recht­fer­ti­gen, die ohne den `Ein­be­zug des Ande­ren` bzw. der Inten­tio­na­li­tät des ter­ro­ris­ti­schen Han­delns aus­kom­men zu kön­nen glaubt?


Projektleiter

Prof. Dr. Hajo Schmidt